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Immobilienratgeber

Immobilienratgeber

Meldepflicht

Wie der Gesetzgeber zukünftig die Meldepflicht für Vermieter regeln wird

KURZÜBERSICHT DES ARTIKELS

  • Bisher wird die Meldepflicht in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt
  • In 2015 werden Vermieter und deren Verwalter stärker in die Pflicht genommen
  • Die Änderung soll Transparenz über die tatsächliche Bewohneranzahl schaffen

Zukünftig sollen die Anmeldungen beim Einwohnermeldeamt verstärkt kontrolliert werden. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die hohe Anzahl von Scheinanmeldungen, die in den ver-gangenen Jahren verstärkt zugenommen haben. Laut der Vermieterzeitschrift Haus & Grund plant der Gesetzgeber daher zum 1. Mai 2015 eine Mitwirkungspflicht für Vermieter oder deren Wohnungsverwalter bei der Anmeldung Ihrer Mieter gegenüber den zuständigen Mel-debehörden. Damit soll bundesweit ein einheitlicher Standard gelten, der aktuell von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt wird.

Das neue Gesetz sieht vor, dass der Vermieter den Ein- oder Auszug seines Mieters schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen bestätigen muss. Dabei sind der Name und die Anschrift des Vermieters, das Datum des Ein- bzw. Auszuges, die Anschrift der jeweiligen Wohnung sowie der Name des meldepflichtigen Mieters mitzuteilen. Ebenfalls hat der Eigen-tümer bzw. sein Verwalter auf Verlangen Auskunft über die aktuell im Haushalt lebenden Personen zu erteilen. Dies gilt auch für Wohnverhältnisse, die in der Vergangenheit bestanden haben.

Interessant ist jedoch die Berechtigung des Vermieters, sich von der Meldebehörde jederzeit unentgeltlich Auskunft über die Namen der in seiner Wohnung gemeldeten Personen erteilen zu lassen. Da viele Bewohner ohne Kenntnis des Vermieters im Haushalt leben oder ein unbe-rechtigtes Untermietverhältnis eingegangen sind, ist dem Vermieter hierdurch erhöhte Trans-parenz zugesichert.

Sollte das Gesetz in dieser Form tatsächlich Gültigkeit erlangen, ist es Vermietern oder den Verwaltern nur zu raten, dieser Pflicht nachzukommen. Wer die 2-wöchige Frist verstreichen lässt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 €.


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