Gutachtenerstattung
In diversen Immobilienportalen werden Online-Preiseinschätzungen angeboten. Hierbei sollte allerdings unbedingt berücksichtigt werden, dass diese „Schnellbewertungen“ keine Marktpreise im Sinne des § 194 Baugesetzbuch (BauGB) ermitteln.
Die Ermittlung des Verkehrswerts bzw. des Marktwerts gemäß §194 BauGB bedarf der Anwendung normierter Verfahren, welche sich aus der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ergeben. Die Wahl des anzuwendenden Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus der Objektart der zu bewertenden Immobilie.
Als studierte und zertifizierte Sachverständige können wir Sie bei der Erstellung von annerkanten Verkehrswertgutachten unterstützen. Unsere Gutachten beinhalten eine ausführliche Dokumentation sowie fachlich fundierte und dezidiert begründete Werteermittlungswege. Damit ist Höchstmaß an Transparenz gewährleistet. Das Ergebnis wird von Behörden, Gerichten sowie anderen Institutionen anerkannt und genießt einen entsprechend hohen Stellenwert. Wir bieten ein detailliertes Gutachten für insgesamt acht Kernbereiche an, die wir Ihnen in der nachfolgenden Matrix kurz erläutern möchten:
Betreuung &
Vormundschaft
Ein gerichtlich bestellter Vertreter darf bei Vormundschaft, Pflegschaft und gesetzlicher Betreuung unter Umständen Rechtsgeschäfte in Namen der betreuten Person tätigen. Hierzu können zum Beispiel auch Immobilienverkäufe zählen. In einem solchen Fall ist der durch den bestellten Vertreter aufgerufene Verkaufspreis der Immobilie in der Regel gegenüber dem Amtsgericht zu verifizieren. Die Ansprüche des Amtsgerichts sind jedoch sehr hoch und der Kaufpreis muss marktgerecht bestimmt worden sowie dessen Herleitung schlüssig sein. Schließlich trägt der gerichtlich bestellte Vertreter eine große Verantwortung, da er im Falle eines Immobilienverkaufs über ein nicht unerhebliches Vermögen der betreuten Person verfügen kann. Ein Verkehrswertgutachten erfüllt eben jene Voraussetzungen.
Vermögensaufteilung &
-übertragung
Die Vermögensaufteilung- und Übertragung bietet grundsätzlich viel Konfliktpotential zwischen den beteiligten Parteien. Eine Kenngröße, die hierbei stets für Kontroversen sorgt, ist die Bestimmung des marktgerechten Immobilienwertes. Beispiele für eine Vermögensaufteilung sind auf privater Ebene unter anderem Scheidung, Erbschaft und Schenkung. Ähnliches gilt auch für Aufteilungs- und Übertragungsvorgänge von Immobilienbestand bei Unternehmen, wenn beispielsweise ein Gesellschafter aus einem Unternehmen austritt oder ein neuer Gesellschafter dem Unternehmen beitritt. Ein Verkehrswertgutachten gemäß § 194 BauGB schafft einerseits Klarheit bei den beteiligten Parteien und wird andererseits auch von Behörden und Gerichten anerkannt.
Mietangelegenheiten
Ein Mietwertgutachten ist ein begründetes Urteil des Sachverständigen über den erzielbaren Mietertrag einer Wohn- oder Gewerbeimmobilie und hat somit nicht direkt etwas mit einem Verkehrswertgutachten nach §194 BauGB zu tun. In urbanen Regionen existiert häufig ein Mietspiegel über die ortsübliche Vergleichsmiete nach §558 BGB oder auch ein Gewerbemietspiegel. Allerdings ist in ländlicheren Ortschaften ein Mietspiegel häufig nicht existent oder sehr vereinfach dargestellt. Somit ist es Aufgabe des Sachverständigen die marktgerechte Miete einer Immobilie nachvollziehbar zu bestimmen. Ein solches Mietwertgutachten wird daher in der Regel für Mieterhöhungsverlangen oder gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter benötigt.
Plausibilisierung
von Gutachten
Hin und wieder kommt es vor, dass das Gutachten eines anderen Sachverständigen vor Gericht angefochten oder dessen Richtigkeit angezweifelt wird. Die geschieht üblicherweise, wenn der ermittelte Verkehrswert als nicht marktgerecht erachtet wird. Aber auch formelle Fehler, falsch verwendete Quellen, die nicht sachgemäße Wahl des Bewertungsverfahrens, missachtete Bewertungsschritte von Rechten und Belastungen oder Befangenheit können Gründe dafür sein, dass ein zweites Gutachten angefordert werden muss. In diesem Fall wird in der Regel das Verkehrswertgutachten eines Dritten angefordert, um das ursprüngliche Gutachten zu plausibilisieren, gegebenenfalls berechtige Zweifel aufzudecken und um den Verkehrswert korrekt zu bestimmen.
Rechte &
Belastungen
Rechte und Belastungen sind in der Regel auf privat-rechtlicher Ebene im Grundbuch in Abteilung II und III zu finden. Hierzu zählen z.B. Wohnungsrechte, Nießbrauch, Wegerechte, Leitungsrechte, Vorkaufsrechte sowie Grundschulden, Hypotheken und Rentenzahlungen. Auch das Erbbaurecht hat als grundstücksgleiches Recht einen besonderen Status, dessen Wert sich nicht nur für Laien kaum präzise ermitteln - geschweige denn berechnen - lässt. Ebenso haben auf öffentlich-rechtlicher Ebene gewisse Bauvorschriften und Baulasten, die jenseits des Grundbuchs im Baulastenverzeichnis geregelt werden, Auswirkungen auf den Marktwert einer Immobilie. Doch wie ermittelt man den Wert eines Rechts oder einer Belastung? Genau an dieser Stelle das Fachwissen eines Sachverständigen gefragt.
An- &
Verkauf
Ob ein Kaufpreis marktgerecht ist oder nicht, ist für einen Laien häufig nicht einschätzbar. Allzu oft spielen Emotionen und eine persönliche Bindung zum Objekt eine große Rolle. Das Haus, in dem man selbst viele Jahre gewohnt hat und in das sowohl viel Arbeit als auch Geld geflossen ist, hat für einen persönlich einen ganz besonderen Wert. Durch solche subjektiven Einflüsse wird der Preis einer Immobilie jedoch in der Regel stark verzerrt. Andersherum sind Käufer dazu geneigt eine Immobilie, an der sie interessiert sind, herabzusetzen, um einen guten Preis zu erzielen. Doch auf welcher sachlichen Grundlage erfolgen all diese Bewertungsparameter? An diesem Punkt ist das Fachwissen eines Sachverständigen gefragt, der die Immobilie objektiv und fachlich fundiert bewertet.
Steuerliche Belange
Der Wert einer Immobilie setzt sich immer aus dem Grundstückswert und den Gebäudewert zusammen. Das Finanzamt wendet normalerweise eigene Ermittlungsansätze an, die durchaus von der Verkehrswertermittlung gemäß § 194 BauGB abweichen können. Berechnungen des Finanzamts liegen unter anderem bei der Ermittlung einer Erbschafts- oder Schenkungssteuer sowie bei der Bestimmung einer Abschreibung vor. Alternativ müssen Sie dem Finanzamt gegenüber offenlegen, auf welcher Bemessungsgrundlage Sie eine für das Finanzamt relevante Angabe gemacht haben. Das Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen schafft in diesem Fall zum Beispiel Klarheit, ob z.B. der Steueransatz, den das Finanzamt zugrunde gelegt hat, angemessen ist.
Zwangsvollstreckungen
Kommt ein Eigentümer den Forderungen seines Gläubigers nicht nach oder bestehen unüberwindbare Differenzen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der betroffenen Immobilie, sind Zwangsversteigerungen häufig der letzte Ausweg. Das Gutachten eines gerichtlich Bestellen Sachverständigen setzt hierbei den Rahmen des Zwangsversteigerungspreises. Falls Sie als Beteiligter einer solchen Zwangsvollstreckung, ungeachtet dessen, ob Sie auf der Schuldner- oder Gläubigerseite stehen, Zweifel an dem gerichtlich bestellten Gutachten haben, kann ein Gegengutachten die Grundlage einer Anfechtung sein, indem es (berechtige) Einwände aufdeckt oder auch das bestehende Gutachten stützt, indem es die getroffenen Feststellungen plausibilisiert.
Die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens erfolgt immer nach einer klaren Struktur. Zunächst wird der Bewertungs- und Qualitätsstichtag beschrieben sowie der Zweck des Gutachtens erläutert. Anschließend folgen eine umfangreiche Lage- und Standortbeschreibung sowie eine dezidierte Objektbeschreibung. Der nächste Schritt beinhaltet die Beschreibung und Auswertung rechtlicher Gegebenheiten, die mit der Immobilie in Verbindung stehen. Ebenso werden zugrunde gelegten Flächenangaben verifiziert, da sie maßgeblich den Wert einer Immobilie bestimmen. Darauffolgend wird das anzuwendende Wertermittlungsverfahren in Abhängigkeit der zu bewertenden Immobilie ausgewählt. Abschließend findet die Bewertung besonderer, objektspezifischer Merkmale statt, um den genauen Verkehrswert bestimmen zu können.
1. Kontaktaufnahme
- Besprechung des
Sachverhaltes
(Grund des Gutachtens) - Abstimmung der
benötigten Unterlagen - schriftliche Beauftragung
zur Gutachtenerstattung
- Besprechung des
2. Vorbereitung
- Aushändigung der
benötigten Unterlagen - Abstimmung der
Ortsbegehung
- Aushändigung der
3. Ortsbegehung
- Objektbesichtigung aller begehbaren Gebäudeteile
und - Bereiche - Zustandsdokumentation und Objektbeschreibung
- Zustandsdokumentation
- Objektbesichtigung aller begehbaren Gebäudeteile
4. Ausarbeitung
- Auswertung der Unterlagen und der Ortsbegehung
- Erstellung einer objektspezifischen
Gutachtenstrukturierung
5. Gutachten
- Ausfertigung des
Gutachtens inkl.
abschließender
Plausibilitätsprüfung - Versand des Gutachtens
- Ausfertigung des